ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN WARENVERKAUF
1. DEFINITIONEN UND AUSLEGUNG
1.1 Sofern sich aus dem Zusammenhang keine anderweitige Auslegung ergibt, haben die nachstehenden Begriffe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Bedeutung:
Käufer:
die Personen, Firmen oder Unternehmen, deren Bestellungen von Waren und/oder Verpackungsdiensten von der Gesellschaft akzeptiert werden;
Geschäftstag:
sämtliche Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Deutschland.
Gesellschaft:
BCS Technology GmbH
Registergericht AG Ulm HRB: 748357
Geschäftsführer: Nigel Mooney
Vertrauliche Informationen:
sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Dies beinhaltet insbesondere Know-how oder sonstige Sachverhalte in Zusammenhang mit den Waren, Informationen über die Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft mit tatsächlichen oder potenziellen Kunden oder Lieferanten und die Bedürfnisse und Anforderungen der Gesellschaft und dieser Personen sowie sämtliche sonstigen Informationen, die bei Bekanntgabe die Gesellschaft schädigen können;
Kaufvertrag:
sämtliche Verträge, die im Sinne von Ziffer 2 zwischen der Gesellschaft und dem Käufer über den Kauf und Verkauf der Waren geschlossen werden;
Lieferort:
der Ort, an den die Lieferung der Waren nach Ziffer 7.1 erfolgen soll;
Höhere Gewalt:
sämtliche Ursachen, die die Gesellschaft an der Erfüllung einzelner oder sämtlicher Pflichten hindern und die in Zusammenhang mit Handlungen, Ereignissen, Versäumnissen oder Unfällen stehen, welche außerhalb des rechtsgeschäftlichen Willens und Einflussbereichs der Gesellschaft liegen. Dies beinhaltet insbesondere Streiks, Aussperrungen oder sonstige Arbeitskonflikte (unter Beteiligung der Belegschaft der Gesellschaft oder anderweitig) Protestaktionen, Kriege, nationale Notstände, Terrorakte, Aufruhr, bürgerliche Unruhen, böswillige Beschädigungen, Gesetze, staatliche Anordnungen, Vorschriften, Anweisungen, Unfälle, Werks- oder Maschinenausfälle, Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unwetter, Epidemien, Säumnisse von Lieferanten oder Subunternehmern oder sonstige höhere Gewalt;
Waren:
sämtliche Waren, die die Gesellschaft gemäß Kaufvertrag an den Käufer veräußert (einschließlich der einzelnen Waren und Teile derselben);
Geistige Eigentumsrechte:
sämtliche geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte. Dies beinhaltet u. a. Patente, Know-how, eingetragene Warenzeichen, eingetragenes Design, Gebrauchsmuster sowie Anträge oder Rechte zur Antragstellung im Zusammenhang mit vorgenannten Rechten, nicht eingetragene Designrechte, nicht eingetragene Warenzeichen, Rechte zur Verhinderung von Warenzeichenmissbrauch und unlauterem Wettbewerb, Urheberrechte, Datenbankrechte, Topographienschutzrechte und sämtliche sonstigen Rechte an Erfindungen, Entdeckungen oder Verfahren im Vereinigten Königreich, Deutschland und allen sonstigen Ländern weltweit. Darin inbegriffen sind auch sämtliche Erneuerungen und Verlängerungen in diesem Zusammenhang;
Internationaler Liefervertrag:
ein Vertrag laut Darlegung in Paragraph 26(3) des Unfair Contract Terms Act von 1977;
Verbindlichkeiten:
sämtliche Kosten, Ausgaben, Verluste, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, Forderungen, Verfahrenskosten, Strafzahlungen, Bestellungen und sonstige Verbindlichkeiten (einschließlich angemessener Rechtskosten und sonstiger Honorare) zu jeglichem Zeitpunkt;
Mindestbestellwert:
der erforderliche Mindestwert von Bestellungen durch Warenkäufer, der dem Käufer von der Gesellschaft mitgeteilt wird;
Verpackungsdienste:
die von der Gesellschaft gemäß Wunsch des Käufers erbrachten Verpackungsdienste zur Neuverpackung von Waren anderer Hersteller;
Technische Einzelheiten:
in Bezug auf die Waren die technischen Einzelheiten zu diesen Waren, alle vorbereitenden sowie Entwurfs- und Entwicklungsmaterialien im Zusammenhang mit den Waren, sämtliche Informationen jeglicher Art, die die Strukturen, das Design und die Entwicklungsmaterialien in Zusammenhang mit den Waren erläutern, sämtliche Informationen jeglicher Art, die die Struktur, die Konstruktion, die Bedienung und die Funktionalität der Waren erläutern, sämtliche Informationen jeglicher Art in Zusammenhang mit der Wartung und/oder dem Support der Waren;
Technisches Datenblatt:
ein Dokument, das die typischen Eigenschaften der Waren aufführt, ohne dass der Käufer sich auf dieses berufen kann, und
Geschäftsbedingungen:
die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gemäß diesem Dokument sowie sämtliche Sonderbedingungen, die zwischen dem Käufer und der Gesellschaft schriftlich vereinbart und vorne auf der Auftragsbestätigung angegeben werden.
1.2 Die Überschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen nur zur Vereinfachung und wirken sich nicht auf die Auslegung der Bedingungen aus.
2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Vorbehaltlich von Änderungen entsprechend Ziffer 2.7 werden die vorliegenden Geschäftsbedingungen Bestandteil des Kaufvertrages. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Sämtliche sonstigen Bestimmungen und vorherigen mündlichen oder schriftlichen Zusagen werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen des Käufers, auf die dieser im Rahmen von Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder ähnlichen Dokumenten hinweist (unabhängig davon, ob der Kaufvertrag auf diese Dokumente hinweist oder nicht).
2.2 Sämtliche Bestellungen und Annahmen von Warenangeboten gelten als Angebot des Käufers, die Waren gemäß den vorliegenden Geschäftsbedingungen zu erwerben. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung von der Gesellschaft akzeptiert wird. Kein Kaufvertrag ist ohne die schriftliche Auftragsbestätigung seitens der Gesellschaft gültig. § 362 HGB findet keine Anwendung.
2.3 Sämtliche Angebote sind für einen Zeitraum von 1 Monat ab ihrer Erstellung gültig, es sei denn, anderweitige Angaben werden auf dem Angebot gemacht oder die Gesellschaft hat das entsprechende Angebot zuvor zurückgezogen.
2.4 Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Bedingungen seiner Bestellung sowie anwendbare technische Einzelheiten vollständig und korrekt sind.
2.5 Die Annahme der Warenlieferung gilt als schlüssiger Beweis für die Annahme des Käufers der vorliegenden Geschäftsbedingungen.
2.6 Vorbehaltlich der Ziffern 7.5, 12 und 13 wird die Kündigung eines Kaufvertrags seitens des Käufers nur nach Ermessen der Gesellschaft akzeptiert.
2.7 Vorbehaltlich der Bestimmungen im Kaufvertrag können diese Geschäftsbedingungen nur schriftlich geändert werden. Die Änderungen sind von einem Geschäftsführer der Gesellschaft zu unterzeichnen.
2.8 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen gibt es einen Mindestbestellwert. Bei fehlenden vorherigen Vereinbarungen wird für jede Bestellung unter dem Mindestbestellwert ein Zuschlag zur Deckung der Verpackungs- und Lieferkosten erhoben.
2.9 Pro Bestellung wird eine Handlingpauschale in Höhe von Euro 15.- unabhängig vom Bestellwert erhoben.
3. DIE WAREN UND TECHNISCHE EINZELHEITEN
3.1 Die Menge und Eigenschaften der Waren werden auf der Auftragsbestätigung aufgeführt.
3.2 Sämtliche technischen Datenblätter, Muster, Zeichnungen, beschreibenden Inhalte, technischen Einzelheiten und Werbematerialien, die von der Gesellschaft herausgegeben werden, sowie sämtliche Beschreibungen und Illustrationen in den Katalogen und Broschüren der Gesellschaft werden nur herausgegeben bzw. veröffentlicht, um eine ungefähre Vorstellung der dargestellten oder beschriebenen Waren zu vermitteln. Diese sind kein Bestandteil des Kaufvertrags und stellen keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, Zusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar.
3.3 Werden Waren nach den technischen Einzelheiten, Anweisungen oder Entwürfen hergestellt, die der Käufer bereitstellt oder im Namen des Käufers handelnde Dritte bereitstellen, hat der Käufer:
· 3.3.1 die Tauglichkeit und Korrektheit der technischen Einzelheiten, Anweisungen oder Entwürfe zu gewährleisten.
· 3.3.2 die Gesellschaft bezüglich jeglicher Haftungsansprüche schadlos zu halten, die gegenüber der Gesellschaft aus der Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von Dritten geltend gemacht werden, und
· 3.3.3 die Gesellschaft bezüglich jeglicher Haftungsansprüche schadlos zu halten, die gegenüber der Gesellschaft aufgrund der Bestimmungen der gültigen Verbraucherschutzgesetze oder sonstiger produkthafungsrechtlicher Regelungen geltend gemacht werden.
3.4 Der Käufer gewährleistet, dass er allen Dritten, denen er die Waren eventuell liefert, sämtliche Informationen zur Nutzung und sicheren Handhabung der von der Gesellschaft an den Käufer gelieferten Waren zur Verfügung stellt. Für etwaige Fehler in der Instruktion der Endkunden haftet der Käufer. Der Käufer stellt die Gesellschaft im Innenverhältnis von sämtlichen darauf resultierenden Schadenseratzansprüchen frei.
3.5 Die Gesellschaft kann Änderungen an den technischen Einzelheiten, Entwürfen, Materialien (die vom Käufer oder anderweitig bereitgestellt werden) oder Ausführungen der Waren vornehmen, die:
· 3.5.1 zur Erfüllung der gültigen Sicherheitsvorschriften oder sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen erforderlich sind, oder
· 3.5.2 die Qualität oder Leistung der Waren nicht wesentlich beeinträchtigen.
3.6 Die Gesellschaft kann aus ihrem Bestand Waren an den Käufer liefern, deren Menge 5% nach oben oder unten von der bestellten Menge abweichen kann, ohne dass dies zur einer Preisanpassung führt. Die gelieferte Menge gilt dabei als bestellte Menge. Bei Waren, die von der Gesellschaft auf Bestellung hergestellt wird, kann die Gesellschaft bis zu 10% mehr oder weniger als die bestellte Menge an den Käufer liefern.
4. PREIS
4.1 Der Preis für die Waren wird in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Die Angaben erfolgen ohne Mehrwertsteuer oder sonstige gültige Umsatzsteuern oder Abgaben.
4.2 Die Gesellschaft kann jederzeit vor Lieferung den Preis für die Waren durch entsprechende Mitteilung an den Käufer erhöhen. In diesem Fall kann der Käufer bei Erhalt der Mitteilung die Bestellung der Waren stornieren. Falls die Lieferung der Waren jedoch in Teillieferungen erfolgt, kann der Käufer nur den noch nicht gelieferten Teil der Bestellung stornieren. Dem Käufer stehen keine sonstigen Rechtsbehelfe bei den genannten Preisänderungen zur Verfügung. Sollte der Käufer keine Stornierung vornehmen, gilt der erhöhte Preis für die Waren laut Kaufvertrag, die bei der Preiserhöhung noch nicht geliefert wurden.
4.3 Die Gesellschaft kann den Preis der Waren erhöhen, wenn Änderungen an den technischen Einzelheiten auf Anfrage des Käufers bei entsprechender Genehmigung der Gesellschaft erfolgten oder um Zusatzkosten bei Anweisungen oder fehlenden Anweisungen des Käufers zu decken oder um die Anforderungen laut Ziffer 3.5.1 zu erfüllen.
5. ZAHLUNG
5.1 Die Gesellschaft kann dem Käufer die Waren bei oder jederzeit nach Versand derselben in Rechnung stellen.
5.2 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sowie der Ziffer 5.5 ist die Zahlung 14 Tage nach Zustellung der Rechnung in Euro fällig.
5.3 Die Fristeinhaltung bei der Zahlung ist wesentlich für die Vertragserfüllung.
5.4 Die Zahlungen gelten erst dann als eingegangen, wenn die Gesellschaft frei verfügbare Gelder erhält.
5.5 Sämtliche an die Gesellschaft laut Kaufvertrag zahlbaren Gelder werden bei Kündigung des Kaufvertrags unverzüglich fällig.
5.6 Sämtliche für den Käufer laut Kaufvertrag fälligen Zahlungen sind vollständig ohne Einschränkungen oder Bedingungen und ohne Abzüge oder Einbehalte wegen Gegenforderungen oder aktueller oder zukünftiger Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzüge oder Einbehalte jeglicher Art zu entrichten, es sei denn der Käufer ist gesetzlich verpflichtet, entsprechende Abzüge oder Einbehalte vorzunehmen.
5.7 Die Gesellschaft kann ungeachtet anderweitiger Vorgaben des Käufers Zahlungen des Käufers an die Gesellschaft den Warenrechnungen zuordnen, die sie für passend hält.
5.8 Ohne Beeinträchtigung etwaiger sonstiger Rechte der Gesellschaft kann diese die Erfüllung ihrer Pflichten laut Kaufvertrag einstellen, falls der Käufer keine Zahlungen im Sinne von Ziffer 5 leistet.
5.9 Falls vertragsmäßig zahlbare Beträge bei Fälligkeit nicht entrichtet werden, fallen ohne Beeinträchtigung der anderweitigen vertragsmäßigen Rechte der Gesellschaft Zinsen ab Fälligkeit bis zur vollständigen Begleichung, ob vor oder nach einem entsprechenden Gerichtsurteil, an. Der Zinssatz liegt bei 8% pro Jahr über dem jeweils gültigen Basissatz nach § 247 BGB. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Lieferung der Waren so lange einzustellen, bis der offene Betrag vom Käufer an die Gesellschaft entrichtet wurde.
6. TEILLIEFERUNGEN
6.1 Die Gesellschaft kann die Waren in separaten Teillieferungen liefern. Jede einzelne Teillieferung wird im Sinne der Bestimmungen des Kaufvertrags in Rechnung gestellt und gezahlt.
6.2 Jede Teillieferung stellt einen getrennten Kaufvertrag dar. Keine Kündigung eines Kaufvertrags für eine Teillieferung berechtigt den Käufer, sonstige Kaufverträge/Teillieferungen abzulehnen oder zu stornieren.
7. LIEFERUNG
7.1 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erfolgt die Lieferung der Waren ab Werk gemäß Festlegung in den INCOTERMS 2000.
7.2 Die Lieferung der Waren erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft.
7.3 Falls die Gesellschaft einer Lieferung der Waren an andere Orte als die Einrichtungen der Gesellschaft schriftlich zustimmt:
· 7.3.1 kann die Gesellschaft einen angemessenen Zuschlag auf den vertraglich vereinbarten Preis für die Lieferung der Waren erheben und
· 7.3.2 erteilt der Käufer der Gesellschaft alle erforderlichen Anweisungen und erfolgt die Be- und Entladung der Waren auf Risiko und Kosten des Käufers.
7.4 Handelt es sich bei dem Kaufvertrag um einen internationalen Liefervertrag, gilt die neueste zum Zeitpunkt des Kaufvertrags gültige Fassung der Incoterms als Bestandteil des Vertrags. Stehen Incoterms-Bestimmungen und ausdrückliche Bestimmungen des Kaufvertrags im Widerspruch, gelten die Bestimmungen des Kaufvertrags vorrangig.
7.5 Die Gesellschaft bemüht sich nach besten Kräften, die jeweiligen Warenbestellungen des Käufers in der bei der Auftragserteilung des Käufers vereinbarten Frist zu liefern. Falls keine Frist vereinbart wurde, wird die Gesellschaft die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist durchführen. Dennoch ist die Einhaltung der Lieferfrist nicht wesentlich für die Vertragserfüllung. Sollte die Gesellschaft trotz Bemühungen aus irgendwelchen Gründen die Lieferungen oder Leistungen zum festgelegten Zeitpunkt nicht durchführen können, gilt dies nicht als Vertragsbruch seitens der Gesellschaft. Vorsorglich wird angemerkt, dass die Gesellschaft ebenso wenig gegenüber dem Käufer in folgenden Fällen haftbar ist: bei direkten, indirekten oder Folgeschäden (in allen drei Fällen insbesondere reine wirtschaftliche Schäden, Gewinnausfälle, Geschäftsverluste, Minderungen des Geschäftswerts und ähnliche Verluste), die durch verzögerte oder nicht erfolgte Lieferungen aus jeglichem Grund (einschließlich infolge von Fahrlässigkeit) verursacht werden. Dies gilt vorbehaltlich der hierin aufgeführten Bestimmungen. Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer nicht zur Stornierung der Bestellung, es sei denn dieser hat die Gesellschaft 5 Tage im Voraus von der notwendigen Lieferung schriftlich in Kenntnis gesetzt und die Gesellschaft hat die Lieferung innerhalb der Frist nicht durchgeführt. Falls der Käufer die Bestellung im Sinne von Ziffer 7.5 storniert:
· 7.5.1 wird die Gesellschaft sämtliche Gelder an den Käufer zurückerstatten, die der Käufer in Zusammenhang mit der stornierten Bestellung oder Teilbestellung an die Gesellschaft entrichtet hat, und
· 7.5.2 ist der Käufer zu keinen weiteren Zahlungen gemäß Ziffer 5.1 in Zusammenhang mit der stornierten Bestellung oder Teilbestellung verpflichtet.
7.6 Falls der Käufer lieferbereite Waren nicht entgegennimmt oder die für eine fristgerechte Lieferung der Waren erforderlichen Anweisungen, Unterlagen, Lizenzen oder Genehmigungen nicht zur Verfügung stellt (es sei denn dies resultiert allein aus Säumnissen der Gesellschaft), gelten die Waren als fristgerecht geliefert und kann die Gesellschaft (ohne Beeinträchtigung ihrer sonstigen Rechte):
· 7.6.1 die Waren bis zur tatsächlichen Lieferung oder zur Veräußerung im Sinne von Ziffer 7.6.2 lagern oder lagern lassen und dem Käufer alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben (insbesondere für Lagerung und Versicherung) berechnen und/oder
· 7.6.2 nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Waren zu dem bestmöglichen Preis veräußern, der unter den gegebenen Umständen plausibel erzielt werden kann, und dem Käufer etwaige Fehlbeträge aufgrund des nicht erreichten Preises laut Kaufvertrag berechnen bzw. dem Käufer etwaige gegenüber dem Preis laut Kaufvertrag erzielte Überschüsse gutschreiben. Dabei werden in beiden Fällen die Kosten in Zusammenhang mit der Veräußerung berücksichtigt.
7.7 Die Gesellschaft bemüht sich, angemessene Anfragen des Käufers zur Verschiebung der Warenlieferung zu erfüllen, ist jedoch nicht verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen. Wird die Lieferung der Waren aus Gründen verschoben, die nicht der Gesellschaft zuzuschreiben sind, hat der Käufer sämtliche Kosten und Ausgaben für die Verzögerung zu tragen. Dies beinhaltet insbesondere angemessene Kosten für die Lagerung und den Transport.
7.8 Der Käufer hat die Waren unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und unverzüglich nach Lieferung (die Fristeinhaltung ist in diesem Zusammenhang wesentlich für die Vertragserfüllung) die Gesellschaft schriftlich von Sachverhalten in Zusammenhang mit den Waren in Kenntnis zu setzen, die seiner Meinung nach eine Nichterfüllung des Kaufvertrags darstellen. Die Anmerkung „nicht geprüft“ in Lieferbüchern oder Lieferscheinen wird von der Gesellschaft zum Zwecke dieses Unterabschnitts nicht akzeptiert. Falls der Käufer keine angemessene Mitteilung im Sinne der hierunter aufgeführten Bestimmungen übermittelt, wird davon ausgegangen, dass die Waren den Kaufvertrag in jeder Hinsicht erfüllen und der Käufer die Waren abgenommen hat. Waren, für die der Käufer im Sinne dieser Bestimmungen Forderungen stellt, müssen für einen Zeitraum von 21 Tagen ab Verhandlung der Forderungen in ihrem intakten Lieferzustand aufbewahrt werden. Die Gesellschaft und ihre Vertreter sind in dieser Zeit berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers aufzusuchen, um die Reklamation zu prüfen. Verletzungen dieser Bestimmung seitens des Käufers berauben diesen seines Anspruchs auf Leistungen in Zusammenhang mit den von ihm gestellten Forderungen.
8 RISIKO/EIGENTUM
8.1 Schadens- oder Verlustrisiken in Zusammenhang mit den Waren gehen bei Lieferung (oder bei Lieferungen, die im Sinne von Ziffer 7.6 als ausgehändigt gelten) auf den Käufer über.
8.2 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn die Gesellschaft alle fälligen Zahlungen vollständig (in bar oder als frei verfügbare Gelder) erhalten hat für:
· 8.2.1 die Waren und
· 8.2.2 alle sonstigen Kosten, die seitens des Käufers gegenüber der Gesellschaft auf jeden Fall fällig sind oder werden.
8.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Käufer übergegangen ist, hat der Käufer:
· 8.3.1 die Waren treuhänderisch als Verwahrer der Gesellschaft zu verwahren;
· 8.3.2 die Waren (ohne Kosten für die Gesellschaft) getrennt von allen sonstigen Waren des Käufers oder von Dritten so zu verwahren, dass sie einfach als Eigentum der Gesellschaft identifiziert werden können;
· 8.3.3 sicherzustellen, dass Kennzeichen auf den Waren oder entsprechende Verpackungen nicht zerstört, verunstaltet oder verdeckt werden, und
· die Waren in einem zufrieden stellenden Zustand zu halten und auf den Namen der Gesellschaft im vollen Wert vor sämtlichen Risiken zur angemessenen Zufriedenheit der Gesellschaft zu versichern; der Käufer hat jederzeit auf Anfrage der Gesellschaft eine entsprechende Kopie der Versicherungspolice vorzulegen.
8.4 Der Käufer kann die Waren vor Übergang des Eigentums auf ihn nur unter folgenden Bedingungen weiterverkaufen:
· 8.4.1 Die Verkäufe erfolgen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs des Käufers zum vollen Marktwert und der Käufer legt gegenüber der Gesellschaft entsprechend Rechnung ab und
· 8.4.2 sämtliche Verkäufe sind Verkäufe von Eigentum der Gesellschaft im Namen des Käufers, und der Käufer handelt bei diesen Verkäufen als Geschäftsherr.
· 8.4.3 Der Käufer tritt bereits jetzt vorsorglich alle Forderungen, die er im Rahmen des Verkaufes gegenüber dessen Abnehmern erhält, an die Gesellschaft ab.
8.5 Das Recht des Käufers zum Besitz der Waren erlischt unverzüglich, wenn Umstände nach Ziffer 13.1 eintreten.
8.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Zahlung der Waren einzutreiben, ungeachtet der Tatsache, dass das Eigentum an den Waren von der Gesellschaft nicht übergegangen ist.
8.7 Der Käufer räumt der Gesellschaft, ihren Vertretern und Mitarbeitern eine unwiderrufliche Erlaubnis ein, die Räume, in denen die Waren gelagert werden oder sein könnten, jederzeit zu betreten, um diese zu prüfen oder um diese einzuholen, falls das Recht des Käufers auf Besitz erloschen ist.
8.8 Falls die Gesellschaft nicht feststellen kann, ob es sich bei Waren um diejenigen Waren handelt, für die das Recht des Käufers auf Besitz erloschen ist, wird davon ausgegangen, dass der Käufer alle Waren der Art, die von der Gesellschaft an den Käufer verkauft wurden, in der Reihenfolge veräußert hat, in welcher sie dem Käufer in Rechnung gestellt wurden.
8.9 Bei Kündigung des Kaufvertrags aus jeglichem Grund bleiben die Rechte der Gesellschaft (jedoch nicht des Käufers) gemäß Ziffer 8 in Kraft.
9 SACHMÄNGELHAFTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND SCHADLOSHALTUNGSachmängelhaftung
9.1 Falls zur angemessenen Zufriedenheit der Gesellschaft nachgewiesen wird, dass Waren aufgrund von Material- oder Verarbeitungsfehlern im Zeitpunkt der Übergabe an die Käufer beschädigt oder defekt sind, wird die Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab der Lieferung der Waren wahlweise nach eigener Wahl eine Warenreparatur, einen Warenaustausch oder eine Erstattung des Warenkaufpreises kostenfrei vornehmen. Diese Verpflichtung gilt nicht, falls:
· 9.1.1 die Waren in irgendeiner Form missbräuchlich geändert, falsch verwendet oder unzulässig repariert wurden;
· 9.1.2 die Waren unsachgemäß installiert oder angeschlossen wurden;
· 9.1.3 Wartungsanforderungen in Zusammenhang mit den Waren nicht erfüllt wurden;
· 9.1.4 Anweisungen zur Lagerung der Waren nicht in jeder Hinsicht Folge geleistet wurden oder
· 9.1.5 der Käufer den Mangel bzw. angenommenen Mangel nicht innerhalb von 7 Tagen ab der Lieferung der Gesellschaft mitgeteilt hat, insofern der Mangel bei angemessener Prüfung der Waren ersichtlich sein müsste, oder falls der Käufer den Mangel bzw. angenommenen Mangel nicht innerhalb von 7 Tagen ab Kenntnisnahme seitens des Käufers der Gesellschaft mitgeteilt hat, insofern der Mangel nicht bei angemessener Prüfung ersichtlich ist.
9.2 Ausgetauschte Waren gehören der Gesellschaft. Für reparierte oder ausgetauschte Waren gelten die Reparatur- oder Austauschbestimmungen laut Ziffer 9.1 für den nicht abgelaufenen Teil des 12-Monats-Zeitraums ab der ursprünglichen Lieferung der ausgetauschten Waren.
Haftungsausschluss
9.3 Die Haftung der Gesellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn die Gesellschaft eine ihrer zurechenbaren Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die der Gesellschaft zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
9.4 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei der Abgabe von Beschaffenheitsgarantien.
9.5 Der Käufer verpflichtet sich, die Gesellschaft in folgenden Fällen schadlos zu halten: bei sämtlichen Kosten (einschließlich Vollstreckungskosten), Ausgaben, Verbindlichkeiten (einschließlich jeglicher Steuerverbindlichkeiten), Verletzungen, direkten, indirekten oder Folgeschäden (in allen drei Fällen insbesondere reine wirtschaftliche Schäden, Gewinnausfälle, Geschäftsverluste, Minderungen des Geschäftswerts und ähnliche Verluste), Schadensersatzforderungen, Ansprüchen, Forderungen, Verfahren oder Rechtskosten (vollständige Schadloshaltung) und Gerichtsurteilen, die für die Gesellschaft entstehen infolge einer direkten oder indirekten Verletzung, fahrlässigen oder nicht erfolgten Erfüllung seitens des Käufers der Bestimmungen des Kaufvertrags oder in Zusammenhang mit den laut Kaufvertrag veräußerten Waren, insofern die entsprechenden Schäden oder Verletzungen anderweitig als durch Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden.
10 TESTVERFAHREN
10.1 Der Käufer hat alle Waren vor Nutzung einem Testverfahren zu unterziehen, um sicherzustellen, dass die Waren für den Zweck des Käufers geeignet sind.
11 VERPACKUNG UND BEISTELLMATERIALIEN
11.1 Falls die Gesellschaft Verpackungsdienste für den Käufer erbringt, liegen die technische Zusammensetzung und die inhaltliche Qualität der zu verpackenden Produkte außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft. Sämtliche Mängel in diesem Zusammenhang sind mit dem Originalhersteller des Produkts zu klären. Die Gesellschaft übernimmt für entsprechende Mängel jeglicher Art keine Haftung, soweit ihr kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
12 HÖHERE GEWALT
12.1 Sollte die Gesellschaft ihre Pflichten laut Kaufvertrag nicht bzw. verspätet aufgrund von höherer Gewalt erfüllen, wird dies nicht als Verletzung des Kaufvertrags seitens der Gesellschaft erachtet bzw. gilt die Gesellschaft nicht als anderweitig in irgendeiner Form gegenüber dem Käufer haftbar. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nach Ziffer 12.2 nachgekommen ist und weiterhin nachkommt.
12.2 Falls die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Pflichten laut Kaufvertrag von höherer Gewalt betroffen wird:
12.2.1 setzt sie nach Kenntnisnahme der höheren Gewalt den Käufer schriftlich in Kenntnis, sobald dies zumutbar und praktisch möglich ist, und gibt dabei die Art und das Ausmaß der höheren Gewalt an. Ferner versucht die Gesellschaft jederzeit nach besten Kräften, die höhere Gewalt zu beheben und bei Fortbestehen der höheren Gewalt die Folgen zu mildern, ohne dabei zur Übernahme von Kosten verpflichtet zu sein;
12.2.2 gilt die Frist zur Erfüllung der entsprechenden Pflichten, vorbehaltlich der Ziffer 12.3, nur um den Zeitraum verlängert, welcher der Verzögerung durch die höhere Gewalt entspricht und
12.2.3 hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf Zahlungen seitens des Käufers bezüglich der Zusatzkosten und -ausgaben, die durch die höhere Gewalt entstehen.
12.3 Falls die betreffende höhere Gewalt länger als 3 Monate andauert, können beide Parteien den Kaufvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung muss das Kündigungsdatum enthalten. Das Kündigungsdatum kann frühestens 30 Tage nach dem Datum der Kündigungsmitteilung festgesetzt werden. Sobald die Kündigung ordnungsgemäß erfolgte, wird der Kaufvertrag zum entsprechenden Kündigungsdatum aufgelöst.
13 KÜNDIGUNG
13.1 Die Gesellschaft kann bei Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an den Käufer den Kaufvertrag unverzüglich kündigen, falls der Käufer:
· 13.1.1 Bestimmungen des Kaufvertrags wesentlich verletzt und der Käufer bei bestehender Möglichkeit der Nacherfüllung die Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung der schriftlichen Mitteilung der Gesellschaft, in der die Verletzung aufgeführt und deren Behebung gefordert wird, behebt. Die nicht erfolgte Zahlung der fälligen Gelder im Sinne von Ziffer 5.1 und 5.2 ist eine wesentliche Verletzung der Bestimmungen des Kaufvertrags, die nicht behoben werden kann;
· 13.1.2 zahlungsunfähig wird oder einen Insolvenzantrag gestellt hat oder verstirbt;
· 13.1.3 Pfändungen, Zwangsvollstreckungen oder sonstige Verfahren für von ihm gehaltenes Eigentum betreibt oder erwirkt;
· 13.1.4 seine Handelstätigkeit einstellt, nach begründeter Ansicht der Gesellschaft die Handelstätigkeit wahrscheinlich einstellt oder die Einstellung der Handelstätigkeit ankündigt;
· 13.1.5 mit den vorstehenden Sachverhalten Vergleichbares in der Gerichtsbarkeit erfährt, welcher der Käufer unterliegt.
13.2 Die Kündigung des Kaufvertrags aus jeglichem Grund beeinträchtigt nicht die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten des Käufers oder der Gesellschaft, die vor der Kündigung entstanden sind. Bestimmungen, die ausdrücklich oder stillschweigend nach der Kündigung in Kraft bleiben, sind ungeachtet der Kündigung weiterhin vollstreckbar.
13.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, anderweitig fällige Lieferungen nach Zustellung einer Mitteilung einzustellen, die über eine Verletzung nach Ziffer 13.1.1 informiert, bis die Verletzung behoben wird oder der Kaufvertrag endet (der frühere Zeitpunkt ist maßgeblich).
14 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
14.1 Ungeachtet der Tatsache, dass dem Käufer gemäß Kaufvertrag ein Kredit eingeräumt wurde, kann die Gesellschaft in Besitz der Waren oder Teile derselben bleiben, bis die vollständige Zahlung des Käufers eingegangen ist.
14.2 Ohne Beeinträchtigung der sonstigen etwaigen Rechte der Gesellschaft ist diese berechtigt, ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht auf alle Waren im Besitz des Verkäufers auszuüben, die Eigentum des Käufers sind oder werden sollen, falls nach jeglichen Kaufverträgen zwischen der Gesellschaft und dem Käufer Verbindlichkeiten, Schadensersatzansprüche oder sonstige Gelder gegenüber der Gesellschaft fällig sind. Im Sinne dieses Zurückbehaltungsrechts ist der Verkäufer ohne vorherige Mitteilung an den Käufer berechtigt, die Waren teilweise oder ganz privat, mittels Auktion oder anderweitig zu veräußern und die Erlöse zur Minderung der Verbindlichkeiten, Schadensersatzansprüche oder zur Tilgung aller Kosten und Auslagen in Verbindung mit der Veräußerung einzubehalten.
15 GEISTIGES EIGENTUM
15.1 Die Gesellschaft hält sämtliche geistigen Eigentumsrechte an den Waren.
15.2 Dem Käufer werden in Zusammenhang mit den geistigen Eigentumsrechten der Gesellschaft keine Rechte oder Lizenzen eingeräumt. Er hat lediglich das Recht, die Waren im Rahmen seines üblichen Geschäftsgangs zu verwenden oder weiterzuverkaufen.
15.3 Ohne die vorherige Zustimmung der Gesellschaft erlaubt der Käufer nicht, dass Warenzeichen der Gesellschaft oder sonstige Begriffe oder Marken in Zusammenhang mit den Waren unkenntlich gemacht, verdeckt oder ausgelassen werden oder zusätzliche Marken oder Begriffe verwendet werden.
15.3 Vorsorglich wird angemerkt, dass die Gesellschaft keine Zusicherung oder Gewährleistung übernimmt, dass die Waren die geistigen Eigentumsrechte von Dritten nicht verletzen. In diesem Zusammenhang hat der Käufer das Eigentumsrecht an den Waren zu akzeptieren, dass der Verkäufer innehat.
15.4 Vorsorglich wird angemerkt, dass die Gesellschaft keine Zusicherung oder Gewährleistung übernimmt, dass die Waren die geistigen Eigentumsrechte von Dritten nicht verletzen. In diesem Zusammenhang hat der Käufer das Eigentumsrecht an den Waren zu akzeptieren, dass der Verkäufer innehat.
16 GEHEIMHALTUNG
16.1 Der Käufer behandelt sämtliche vertraulichen Informationen, die er erhält, vertraulich.
16.2 Der Käufer nutzt die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Pflichten laut Kaufvertrag. Der Käufer stellt sicher, dass seine Führungskräfte und Mitarbeiter die vorliegende Ziffer 16 einhalten.
16.3 Die Pflichten das Käufers laut Darlegung in Ziffer 16.1 und 16.2 gelten nicht für Informationen, die:
· 16.3.1 ohne Handlungen oder Unterlassungen des Käufers öffentlich bekannt sind oder werden, oder
· 16.3.2 der Käufer auf gerichtliche Anordnung der zuständigen Gerichtsbarkeit offen legen muss.
17 ALLGEMEINES
17.1 Die Einhaltung der Fristen bei der Erfüllung sämtlicher Pflichten seitens des Käufers laut Kaufvertrag ist wesentlich für die Vertragserfüllung.
17.2 Die Einhaltung der Fristen bei der Erfüllung sämtlicher Pflichten seitens der Gesellschaft laut Kauvertrag ist nicht wesentlich für die Vertragserfüllung.
17.3 Rechte oder Rechtsbehelfe der Gesellschaft nach jeglichem Kaufvertrag beeinträchtigen nicht die sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe der Gesellschaft gemäß diesem Kaufvertrag oder sämtlichen sonstigen Kaufverträgen.
17.4 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil des Vertrags laut Gerichten oder Verwaltungsbehörden der zuständigen Gerichtsbarkeit unwirksam oder nichtig sein, dann wird diese Bestimmung vom Kaufvertrag im erforderlichen Maß abgetrennt und ungültig, ohne nach Möglichkeit die sonstigen Bestimmungen oder Teile des Kaufvertrags zu ändern. Die unwirksame oder nichtige Klausel wird durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen oder nichtigen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Diese Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit oder Unvollstreckbarkeit wirkt sich nicht auf die sonstigen Bestimmungen des Kaufvertrags aus, die vollständig in Kraft bleiben.
17.5 Sollte die Gesellschaft Rechte, Vollmachten oder Rechtsbehelfe nicht oder verspätet ausüben, gilt dies nicht als Verzicht auf dieselben. Ebenso wenig schließt eine teilweise Ausübung die weitere Ausübung derselben oder von sonstigen Rechten, Vollmachten oder Rechtsbehelfen aus.
17.6 Die Gesellschaft kann ihre Rechte und Pflichten laut Kaufvertrag teilweise oder ganz übertragen, lizenzieren, treuhänderisch verwalten oder untervergeben.
17.7 Der Kaufvertrag gilt für den Käufer persönlich. Dieser kann ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft seine Rechte und Pflichten laut Kaufvertrag nicht teilweise oder ganz übertragen, lizenzieren, treuhänderisch verwalten oder untervergeben.
17.8 Der Kaufvertrag enthält sämtliche Bestimmungen, die die Gesellschaft und der Käufer bezüglich der Waren vereinbart haben. Dieser tritt an die Stelle sämtlicher vorherigen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen, oder Zusicherungen zwischen den Parteien bezüglich der Waren. Der Käufer erklärt, dass er sich auf keine Erklärungen oder Zusicherungen beruft, die durch die Gesellschaft oder in ihrem Namen erfolgten und nicht im Kaufvertrag enthalten sind. Die vorliegende Ziffer 17.9 schließt keine Haftung aus, die eine Partei gegenüber der anderen Partei bei Erklärungen mit betrügerischer Absicht andernfalls hätte.
18 MITTEILUNGEN
18.1 Sämtliche Mitteilungen, Aufforderungen oder Benachrichtigungen in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag haben schriftlich zu erfolgen und können persönlich oder auf dem Postweg, jedoch nicht per E-Mail, an den Empfänger in der eingetragenen Geschäftsstelle (oder an die Adressen oder Personen, die der Empfänger dem Sender im Sinne von Ziffer 18 schriftlich mitgeteilt und die der Sender mindestens sieben Geschäftstage vor Versand der Nachricht erfahren hat) übermittelt werden.
19 RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
Der Kaufvertrag und sämtliche daraus resultierenden Streitigkeiten, gleich welcher Art, unterliegen ausschließlich dem Recht des Bundesrepublik Deutschlands unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag ist das für BCS Technology GmbH zuständige Gericht in Deutschland. Die Parteien erklären, sich dieser Zuständigkeit zu unterwerfen.